Satzung des AZVD e.V.
(Stand 6. April 2019)
Inhalt:
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 13.02.2001 gegründete Verein führt den Namen „Alpaka Zucht Verband Deutschland e.V.“ (im folgenden AZVD genannt) und hat seinen Sitz in 73312 Geislingen an der Steige. Er ist in das Vereinsregister mit der Nummer 540575 am Amtsgericht Ulm eingetragen.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vorrangig auf Europa. Außerhalb dieses Gebietes wohnende Halter, Züchter und Freunde von Alpakas können als Mitglieder aufgenommen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung, und zwar durch Ausübung der Zucht von Alpakas.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Förderung der Tierart Alpaka (national und international).
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tierart Alpaka durch gezielte Seminare von Spezialisten, das Internetportal des Vereins, durch die Ausgaben der Vereinszeitung "Alpakapost".
- Rat, Anleitung und Hilfe zu geben, bei der Haltung, Pflege und Fütterung und Handling von Alpakas.
- Förderung und Pflege des Informationsflusses zwischen Haltern und Züchtern von Alpakas.
- Die Durchführung und Unterstützung von vereinseigenen Zuchtschauen und regionalen Stammtischen.
- Unterstützung der Alpakaforschung.
- Die Erarbeitung eines Systems zur Alpakahaltung, -Zucht, Screening und Registrierung.
- Die Erarbeitung eines Herd-und Zuchtbuches und dessen Führung und Überwachung.
- Die nationale und internationale Zusammenarbeit von Alpakavereinen anzustreben.
- Unterstützung der Mitglieder bei der Erarbeitung einer Faserverarbeitung.
- Unterstützung der Mitglieder in Hinsicht auf Verbesserung der Faserqualität und der Fasermenge.
- Förderung jugendlicher Mitglieder.
- Förderung der tiergestützten Therapie mit Alpakas von Menschen mit körperlichen und/oder seelischen Defiziten.
- Förderung von Maßnahmen zum Tierschutze.
- Förderung von Maßnahmen zum Schutz vor Tierseuchen und Krankheiten.
- Förderung und Beratung zur Berufsausbildung im landwirtschaftlichen Bereich (Alpakazucht).
- Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes mit der Tierart Alpaka.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Bei Dringlichkeit kann der Vorstand sofort entscheiden und die Mitgliederversammlung kann zur weiteren Verfahrensweise durch Abstimmung eine endgültige Entscheidung treffen.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Natürlichen Personen:
- Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Ehrenmitgliedern
- Juristischen Personen des öffentlichen Rechts
-
- Mit Nennung einer vertretungsbevollmächtigen Person( Anschrift und Geburtsdatum, Beruf).
-
- Personengesellschaften
-
- Mit Nennung einer vertretungsbevollmächtigten Person(Anschrift und Geburtsdatum, Beruf).
-
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede nach § 3 aufgeführte Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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-
-
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
-
-
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende oder auf persönlichen Wunsch jederzeit.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen, bei Austritt aus dem Verband wird keinerlei Beitragsrückerstattung geleistet.
7. Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Respekt verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils vom 01.11. bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres für das nächste Jahr zu entrichten.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Maßregelung
- Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
- Wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.
- Wegen Zahlungsrückstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag – trotz Mahnung – nicht bis zum 15. März des laufenden Jahres beglichen wurde.
- Wegen Zahlungsrückstandes von Dienstleistungen von mehr als 6 Monaten nach Rechnungsstellung, trotz Mahnung.
- Wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben respektlosen Verhaltens, Pflichtverletzungen, Rufschädigungen oder andere ungesetzliche Handlungen.
- Wegen unehrenhafter Handlungen.
- Wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, wegen denen das Mitglied straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verurteilt wurde oder das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153c, 154 StPO bzw. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde.
- Wegen Vermehrung von Alpakas zur Fleischgewinnung.
- Bei Import von Alpakas zum Zweck des sofortigen Wiederverkaufes. Ein Import von Alpakas zum Zweck der eigenen Zuchtverbesserung ist im Sinne des Vereins. Der Import zum Zweck des sofortigen Wiederverkaufes (Tierhandel) widerspricht der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Bei Tierhandel von Alpakas in größerem Umfang innerhalb Deutschlands.
- Einführung von Alpakas aus bekannten Risikogebieten.
- Maßregelungen sind:
- Verweis
- Befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
- Ausschluss aus dem Verein.
- Öffentliche Richtigstellung bei Rufschädigungen gegenüber dem Verein oder einzelnen Mitgliedern des Vereins.
- Grob fahrlässiges Verhalten von Mitgliedern gegen den Verein oder einzelne Mitglieder kann durch Schadensersatzforderungen reguliert werden.
3. In den Fällen § 6.1. a, d, e, f, g, h, i, j, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu einer Rückäußerung gegenüber des Präsidenten über die Maßregelung, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 30 Tagen, schriftlich zu informieren. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Präsidenten zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
4. Im Fall § 6.1. b und c erfolgt ein Ausschluss aus dem Verein ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.
5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Zuchtausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
-
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung und Wahl des Vorstandes.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse.
- Festsetzung von Beiträgen und Dienstleistungen sowie deren Fälligkeiten.
- Genehmigung des Haushaltsplanes/Finanzplanes.
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge und Änderungen von Ordnungen.
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6.3).
- Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12.
- Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Änderung der Screening und Registratur Regeln.
- Beschlussfassung über die Änderung der Herd und zuchtbuchregeln.
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
- Der Vorstand kann die Meinung über Angelegenheiten des Vereins von der Mitgliederversammlung einholen.
2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. oder 4. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen stattdessen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen / sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Blockwahlen sind zulässig.
7. Anträge können gestellt werden:
-
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3)
- vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihrer Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
10. Anträge müssen persönlich bei der Mitgliederversammlung vorgetragen und erläutert werden. Bei begründeter Verhinderung (z.B. Krankheit etc.) der antragstellenden Person, kann ein bevollmächtigter Vertreter ernannt werden, der den Antrag vorträgt.
11. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter entscheidet ob und welche vereinsfremden Personen und zu welchen Tagesordnungspunkten diese ggf. teilnehmen dürfen. Der Versammlungsleiter kann ebenfalls die Mitgliederversammlung beauftragen, darüber mit einfacher Mehrheit zu entscheiden, welche vereinsfremden Mitglieder zu welchen Tagesordnungspunkten an der Versammlung teilnehmen dürfen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zu lässig.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
5. Voll-und Anschlussmitglieder (Familienmitglied) haben gleiches Stimmrecht.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand kann z.B. aus folgenden ordentlichen Mitgliedern bestehen
-
- Dem / der Präsidenten/in
- Dem / der Vize-Präsidenten/in
- Dem / der Schatzmeister/in
- Dem / der Zuchtwart/in
- Dem / der Schriftführer/in
- Dem / der Leiter/in der Registratur
- Dem / der Leiter/in der Geschäftsstelle
- Dem / der Beisitzer/in
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
-
-
- der / die Vorsitzende
- der / die Vize Präsident/in
- der / die Schatzmeister/in
-
Jeder dieser Vorstände ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Posten gem. §10.1 d. bis h. sind vereinsintern tätig.
3. Der Vorstand kann, durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit, um weitere Mitglieder erweitert werden. oder es können verschiedene Posten zusammengelegt werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Teilaufgaben von Schatzmeister, Zuchtwart und Registratur können nach Mitgliederbeschluss mit einer Aufwandsentschädigung vergütet werden. Regelmäßige Mitgliederbetreuung und administrative Aufgaben können gegen Vergütung von einer Geschäftsstelle erledigt werden. Die Geschäftsstelle ist dem Präsident unterstellt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Präsident und der Vizepräsident sind je allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder erhalten Handlungskompetenz zur Erfüllung ihres Verantwortungsbereiches, bei Entscheidungen ist die Zustimmung einer der beiden Präsidenten/innen erforderlich.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese schriftlichen oder fernmündlichen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten bei dessen Verhinderung durch den Vize Präsidenten einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 70% der Mitglieder des Vorstandes, inklusive einer der beiden Präsidenten anwesend sind.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch bis zum Ende der Amtsperiode nachzubesetzen.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Aufwendungsersatz
Vorstand und Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen. Es bleibt ihnen vorbehalten diese auch in kürzeren Abständen zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§14 Datenschutz
Der Verein ist berechtigt, die persönlichen Daten seiner Mitglieder, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Beruf, Telefon, Mail- und Internetadresse usw. sowie die Tierdaten, zur Lösung seiner Verwaltungsaufgaben
zu speichern. Der Verein ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mitgliedes, diese gespeicherten Daten an dritte weiter zu geben. Mit dem Aufnahmeantrag willige ich zugleich der in der Anlage beigefügten Datenschutzerklärung ein.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 . Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Dem Übernehmer kann das Vermögen erst nach Rücksprache mit zuständigem Finanzamt ausgezahlt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 6. April 2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins „ Alpaka Zucht Verband Deutschland e.V.“ geändert und neu gefasst worden.
Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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